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Bleiben Sie mit uns steuerlich immer auf dem Laufenden. Monatlich informieren wir Sie in unserem Newsletter über wissenswerte NEWS im Steuerrecht. Nutzen Sie auch unser Archiv zum Nachschlagen einzelner Stichworte. Sehen Sie hier auf einen Blick, welche Neuigkeiten es in diesem Monat gibt.
Mai 2026
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Denn solche Abfindungszahlungen müssen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden. Schenkungsteuer kann aber mitunter anfallen.
- Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
- Das Europäische Gericht hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt. Danach soll der Vorsteuerabzug abweichend von den bisherigen Regeln früher geltend gemacht werden können bzw. müssen. Dies sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Zudem gibt es zu dieser Thematik eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2026. Viel Spaß beim Lesen!
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2026:
Alle Steuerzahler
- Renten sollen im Juli um 4,24 % steigen
- Neue Meldepflicht für Kryptowerte
- Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts
Vermieter
Freiberufler und Gewerbetreibende
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pkw
- Organschaft: Anforderungen an die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
Umsatzsteuerzahler
Arbeitgeber
Abschließende Hinweise
- Grundsteuer: Verfassungsbeschwerde anhängig
- Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2026
- Verzugszinsen
- Mutterschutzlohn: Referenzzeitraum bei schwankender Vergütung
Alle Steuerzahler
Renten sollen im Juli um 4,24 % steigen
Die gesetzlichen Altersrenten sollen zum 1.7.2026 um 4,24 % steigen. Noch im Dezember 2025 wurden 3,73 % prognostiziert. Die nun höhere Anpassung ist vor allem auf eine bessere Lohnentwicklung in 2025 zurückzuführen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund jüngst berichtet hat.
Mögliche steuerliche Folgen
Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner erstmals in die Steuerpflicht „rutschen“ und eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente – zuzüglich weiterer Einkünfte (z. B. aus einer Vermietung) und unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und sonstiger Abzugsbeträge – den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt.
Beachten Sie — Für das Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 EUR pro Jahr, für 2026 sind es 12.348 EUR. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten gelten die doppelten Werte.
Neben dem Grundfreibetrag spielt der Rentenfreibetrag eine wichtige Rolle: Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren für den Rentner unverändert bleibt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.
Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. 2023 in Rente gegangen ist, dem steht nur noch ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten 100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 (= Jahr des Rentenbeginns).
Quelle — Deutsche Rentenversicherung Bund, Mitteilung vom 5.3.2026: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“
Neue Meldepflicht für Kryptowerte
Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Meldung der Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat diesen Datensatz jüngst bekannt gegeben.
Beachten Sie — Die in den jeweiligen Mitgliedstaaten ab 2026 gemeldeten Daten werden innerhalb der EU automatisch ausgetauscht, erstmals im Jahr 2027.
Innerhalb Deutschlands regelt das Gesetz zudem die Weiterleitung der Transaktionsdaten an die Landesfinanzbehörden. Ein Abgleich etwaiger Krypto-Gewinne mit den in Steuererklärungen angegebenen Einkünften ist dann, so das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, ohne Weiteres möglich.
Quelle — Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, BGBl I 2025, Nr. 352; BMF-Schreiben vom 14.1.2026, Az. IV D 3 – S 1316/00708/051/004; FinMin NRW, Mitteilung vom 29.12.2025: Meldepflicht für Kryptowerte bringt „Schub für Transparenz bei Deals mit digitalem Geld“
Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
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Sachverhalt |
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Eltern hatten ihrem Sohn (A) im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
A verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester (S) ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.
S verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an A übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen A auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an S ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe S Kapitalerträge erzielt.
Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. |
Der Bundesfinanzhof hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der S gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der S außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.
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MERKE — Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.
Abfindungszahlungen können aber mitunter dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält. |
Quelle — BFH-Urteil vom 20.1.2026, Az. VIII R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252931; BFH, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026
Vermieter
Vermietetes Grundstück: Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch ist zu versteuern
Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zulasten der Steuerpflichtigen geändert.
In seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zudem herausgestellt, dass es für die Steuerbarkeit derartiger Ablösezahlungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen (Druck-/Zwangssituation versus freiwilliger Verzicht) auf das Nießbrauchsrecht verzichtet wird.
Quelle — BFH-Urteil vom 10.10.2025, Az. IX R 4/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251496
Freiberufler und Gewerbetreibende
Bauabzugsteuer: Bescheinigung über Freistellung beim Finanzamt beantragen
Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer eingehen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist dafür aber nicht zuständig. Es stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten.
Hintergrund
Bestimmte Leistungsempfänger (vor allem Unternehmer i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)) haben für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug i. H. von 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird an das Finanzamt des Leistenden abgeführt.
Beachten Sie — Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr diese Bagatellgrenzen voraussichtlich nicht übersteigen wird:
15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG ausführt,
5.000 EUR in den übrigen Fällen.
Für die Ermittlung der Bagatellgrenzen sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Beachten Sie — Weitere Informationen erhalten Sie u. a. auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/s14345).
Quelle — BZSt, Mitteilung vom 2.2.2026: „Bauabzugsteuer – Informationen zu Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG“
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pkw
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
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Sachverhalt |
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Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt.
Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).
Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht Hessen noch der Bundesfinanzhof. |
Beachten Sie — Bei einer vGA handelt es sich (vereinfacht) um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere dann, wenn
- der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Beachten Sie — Der I. Senat des Bundesfinanzhofs führte aus, dass die Rechtsprechung des VI. Senats zu Arbeitnehmerfällen nicht auf den Streitfall übertragbar ist. Dieser hatte entschieden: „Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat dagegen keinen Lohncharakter.“
Quelle — BFH, Beschluss vom 17.12.2025, Az. I B 17/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252929; BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 46/08
Organschaft: Anforderungen an die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. Damit hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft konkretisiert.
Hintergrund
Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, dann ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen.
Beachten Sie — Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.
Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Die in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geforderte Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Zusätzlich müssen diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden.
Ein Einzelausweis der jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen ist nicht erforderlich, sofern aus den Kontennachweisen objektiv nachvollzogen werden kann, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Organträger gebucht und in der Bilanz ausgewiesen sind. Dadurch wird hinreichend deutlich dokumentiert, dass der Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich umgesetzt werden soll.
Letztlich konnte die bilanzielle Komponente der Durchführung im Streitfall aber dahingestellt bleiben. Denn die Ansprüche des Organträgers auf Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne wurden frühestens mehrere Jahre nach deren Fälligkeit ausgeglichen und damit nicht rechtzeitig erfüllt.
Es genügt nicht, wenn die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag irgendwann oder spätestens nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden. Vielmehr erfordert das Tatbestandsmerkmal der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Dabei hält der Bundesfinanzhof grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend.
Beachten Sie — Die Buchung auf dem Konto 3510 „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ hielt der Bundesfinanzhof im Streitfall für unzureichend.
Zwar hatte das Finanzgericht Köln (Vorinstanz) dieses Konto als „Verrechnungskonto“ bezeichnet und die Buchung auf einem Verrechnungskonto kann grundsätzlich geeignet sein, eine Erfüllung der Ansprüche herbeizuführen.
Das Finanzgericht hatte allerdings zugleich festgestellt, dass auf dem Konto 3510 nur die Ansprüche auf Gewinnabführung und Zinsen gebucht worden sind. Eine Buchung von Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen erfolgte nicht. Insbesondere kam es auch nicht zu einem regelmäßigen Rechnungsabschluss, wie er in § 355 des Handelsgesetzbuchs für Kontokorrentkonten vorgesehen ist – und dies wäre zivilrechtlich Voraussetzung für das Erlöschen der dort eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten.
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MERKE — Daraus folgte für den Bundesfinanzhof, dass im Streitfall allenfalls ein „unechtes“ Verrechnungskonto vorlag, auf dem die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag kumuliert gebucht worden sind. Diese kumulierten Ansprüche wurden weder ausgeglichen noch durch einen Rechnungsabschluss in ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder in ein Darlehen überführt. Darin liegt keine dem § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG genügende Erfüllung. |
Quelle — BFH-Urteil vom 5.11.2025, Az. I R 37/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252924
Umsatzsteuerzahler
Update zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Ein Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden, wenn der Umsatz ausgeführt wurde und der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Für einige Aufregung hat kürzlich das Europäische Gericht gesorgt. Nach der Entscheidung soll der Vorsteuerabzug nämlich bereits früher geltend gemacht werden können bzw. müssen. Doch das sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Zudem gibt es ein aktuelles Urteil in einem anderen Verfahren.
Hintergrund und Empfehlung
Das Europäische Gericht hat in seiner Entscheidung vom 11.2.2026 (vereinfacht) diese Auffassung vertreten: Der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor.
Das Urteil ist aber nicht wirksam, da der erste Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs eine Überprüfung vorgeschlagen hat. Nach den Regularien muss der Europäische Gerichtshof in diesen Fällen innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags entscheiden, ob das Urteil zu überprüfen ist oder nicht. Eine Entscheidung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
Es gibt aber ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren. Danach ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem beide kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, also das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist und der Steuerpflichtige die betreffenden Rechnungen besitzt.
Beachten Sie — Vorerst lautet die Devise, abzuwarten, bis Klarheit besteht.
Quelle — EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24; Überprüfungsverfahren: C-167/26 RX; EuGH, Urteil vom 12.3.2026, Rs. C521/24
Arbeitgeber
Kein Arbeitslohn: Abschiedsfeier des Arbeitgebers
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
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Sachverhalt |
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Ein Geldinstitut veranstaltete 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.
Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.
Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 EUR pro Gast überschreiten.
Das Finanzgericht Niedersachsen und der Bundesfinanzhof beurteilten den Fall allerdings anders. |
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Beachten Sie — Diese Grundsätze hatte der Bundesfinanzhof bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.
Der Bundesfinanzhof hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.
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MERKE — Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist. |
Quelle — BFH-Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252714; BFH, PM Nr. 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR; BFH-Urteil vom 28.1.2003, Az. VI R 48/99
Minijob-Rechner 2026
Die Minijob-Zentrale (Mitteilung vom 18.2.2026) hat einen Minijob-Rechner (abrufbar unter www.iww.de/s15322) veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.
Abschließende Hinweise
Grundsteuer: Verfassungsbeschwerde anhängig
Der Bundesfinanzhof hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig.
Hintergrund: Das Bundesmodell wird in diesen Bundesländern verwendet: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Quelle — Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, unter www.iww.de/s15310
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2026
Im Monat Mai 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2026
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2026
Gewerbesteuerzahler: 15.5.2026
Grundsteuerzahler: 15.5.2026
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.5.2026 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2026 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2026 am 27.5.2026.
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 beträgt 1,27 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
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Berechnung der Verzugszinsen |
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Zeitraum |
Zins |
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vom 1.7.2025 bis 31.12.2025 |
1,27 Prozent |
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vom 1.1.2025 bis 30.6.2025 |
2,27 Prozent |
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vom 1.7.2024 bis 31.12.2024 |
3,37 Prozent |
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vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 |
3,62 Prozent |
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vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 |
3,12 Prozent |
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vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 |
1,62 Prozent |
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vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
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vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 |
-0,88 Prozent |
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vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
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vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 |
-0,88 Prozent |
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vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
Mutterschutzlohn: Referenzzeitraum bei schwankender Vergütung
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem dann vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann § 18 S. 2 MuSchG extensiv dahingehend auszulegen sein, dass für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen ist.
Beachten Sie — So hat das Bundesarbeitsgericht 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist.
Im aktuellen Fall konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend entscheiden, weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns tatsächliche Feststellungen fehlten. Daher wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen.
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MERKE — Auch hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitnehmerin ein höherer Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG zusteht, fehlte es an den erforderlichen Feststellungen. Auch diese muss das Landesarbeitsgericht Köln nun nachholen, wobei das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen hat: Darf die Arbeitnehmerin (wie im Streitfall) während des maßgeblichen Referenzzeitraums wegen eines Beschäftigungsverbots nicht beschäftigt werden, besteht regelmäßig kein Anlass, diesen Referenzzeitraum zu verlängern. |
Quelle — BAG, Urteil vom 9.9.2025, Az. 5 AZR 286/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251445
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