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Juni 2025
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Angesichts der veränderten Arbeitsbedingungen durfte man auf eine positive Entscheidung hoffen. Doch leider hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
- Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt.
- Die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage des Vermieters ist keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat u. a. zur Folge, dass bei Altanlagen ein Vorsteuerabzug möglich ist.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2025.
Viel Spaß beim Lesen!
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2025:
Alle Steuerzahler
- Handwerkerleistungen: Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Immobilie in der Schweiz europarechtswidrig?
- Koalitionsvertrag: Das sind die steuerlichen Pläne!
- Säumniszuschläge: Spätestens seit März 2022 sind 12 % p. a. nicht zu beanstanden
- Keine Werbungskosten bei Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
- Erbschaft-/Schenkungsteuer: Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zulässig
Freiberufler und Gewerbetreibende
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Umsatzsteuerzahler
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Abschließende Hinweise
- Verzugszinsen
- Broschüre: Besteuerung von Alterseinkünften
- Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2025
- Freiwillige Krankenversicherung: Aufwandsentschädigung eines Stadtrats beitragspflichtig
Alle Steuerzahler
Handwerkerleistungen: Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Immobilie in der Schweiz europarechtswidrig?
| Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. |
Sachverhalt |
Ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft wohnte in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten i. S. des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und begehrten eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer.
Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, weil die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt wurden (vgl. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG). Hiergegen erhoben die Eheleute erfolgreich Klage. |
Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist, dass die Steuerermäßigung nur für Dienstleistungen beansprucht werden kann, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden.
Beachten Sie | Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren ausgesetzt.
Quelle | FG Köln, Beschluss vom 20.2.2025, Az. 7 K 1204/22; PM vom 25.3.2025; Az. beim EuGH: C-223/25
Koalitionsvertrag: Das sind die steuerlichen Pläne!
| Im April 2025 haben CDU, CSU und SPD ihren Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ vorgestellt. Blickt man auf die steuerlichen Aspekte, dann sind einige Vorhaben bereits präzise formuliert (z. B. die dauerhafte Erhöhung der Entfernungspauschale zum 1.1.2026 auf 38 Cent bereits ab dem ersten Kilometer oder die dauerhafte Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % ebenfalls zum 1.1.2026). Vielfach handelt es sich aber leider „nur“ um Absichtserklärungen. Die genaue Ausgestaltung bleibt der Gesetzgebung vorbehalten. |
Beachten Sie | Bei allen nachfolgend auszugsweise vorgestellten Steuerplänen gilt: Die Maßnahmen stehen unter Finanzierungsvorbehalt.
Unternehmensteuer und Investitionen
Für Ausrüstungsinvestitionen plant die neue Bundesregierung einen sogenannten Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung von 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027.
Die Körperschaftsteuer von 15 % soll stufenweise gesenkt werden und zwar in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt, beginnend mit dem 1.1.2028.
Das Optionsmodell nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sollen (erneut) „wesentlich verbessert“ werden. Erst kürzlich erfolgten hier durch das Wachstumschancengesetz Verbesserungen. So wurde bei § 34a EStG z. B. das Thesaurierungsvolumen erhöht. Was dieses Mal angestrebt wird, lässt der Koalitionsvertrag leider vollkommen offen.
Zum Hintergrund: Für bilanzierende Einzel- und Personenunternehmen sieht § 34a EStG eine Begünstigung für nicht entnommene Gewinne vor, die (langfristig) im Unternehmen verbleiben sollen. Auf Antrag können Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem Steuersatz von nur 28,25 % (unter Ausblendung von Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Wird der Gewinn in späteren Jahren jedoch entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %.
Beachten Sie | Durch § 1a KStG können Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts im ertragsteuerlichen Bereich (auf Antrag) wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden.
Zudem heißt es im Koalitionsvertrag: „Wir prüfen, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können.“
Einkommensteuer
Noch unpräziser sind die Ausführungen zur Einkommensteuer: „Wir werden die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zur Mitte der Legislatur senken.“ Und weiter:
- Die Schere zwischen der Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge und dem Kindergeld soll schrittweise verringert werden.
- Die finanzielle Situation von Alleinerziehenden soll durch Anhebung oder Weiterentwicklung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags verbessert werden.
Beachten Sie | Der Solidaritätszuschlag soll unverändert bleiben.
Konkret wird es bei der Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ab 2026 soll eine dauerhafte Erhöhung auf 0,38 EUR ab dem ersten Kilometer erfolgen.
Gemeinnützigkeit und Ehrenamt
Die Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Vereine soll erhöht werden und zwar um 5.000 EUR auf 50.000 EUR. Ferner soll der Katalog der gemeinnützigen Zwecke modernisiert und das Gemeinnützigkeitsrecht insgesamt vereinfacht werden.
MERKE | Die Übungsleiterpauschale soll von 3.000 EUR auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR angehoben werden. |
Anreize für Mehrarbeit und längeres Arbeiten
Wer freiwillig mehr arbeiten will, soll mehr Netto vom Brutto haben. Dazu sollen Überstundenzuschläge steuerfrei gestellt werden, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen.
Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten.
Beachten Sie | Allerdings will die neue Bundesregierung Fehlanreize und Mitnahmeeffekte vermeiden. Deshalb soll vor allem Folgendes geprüft werden:
- die Nichtanwendbarkeit der Regelung bei Renteneintritten unterhalb der Altersgrenze für die Regelaltersrente,
- die Beschränkung der Regelung auf Einkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und
- die Anwendung des Progressionsvorbehalts.
MERKE | Zudem sollen Anreize für eine Ausweitung der Arbeitszeit erfolgen. Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll dies steuerlich begünstigt werden. |
Gewerbe-, Umsatz- und Stromsteuer
CDU, CSU und SPD wollen alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um Scheinsitzverlegungen in Gewerbesteuer-Oasen wirksam zu begegnen. Zudem soll der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 auf 280 % erhöht werden.
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie soll zum 1.1.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden.
Beachten Sie | Für schnelle Entlastungen um mindestens fünf Cent pro kWh sollen in einem ersten Schritt die Stromsteuer so schnell wie möglich auf das europäische Mindestmaß gesenkt und die Übertragungsnetzentgelte reduziert werden.
Abbau von Steuerbürokratie
Die neue Bundesregierung will sich für eine Steuervereinfachung durch Typisierungen und Pauschalierungen einsetzen. Dabei soll insbesondere eine Arbeitstagepauschale geprüft werden, in der Werbungskosten für Arbeitnehmer zusammengefasst werden können.
Zudem soll die Besteuerung der Rentner vereinfacht werden bzw. sollen sie von Erklärungspflichten so weit wie möglich entlastet werden.
Quelle | „Verantwortung für Deutschland“: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD; 21. Legislaturperiode
Säumniszuschläge: Spätestens seit März 2022 sind 12 % p. a. nicht zu beanstanden
| Säumniszuschläge werden festgesetzt, wenn die Zahlung nicht pünktlich erfolgt. Nach § 240 der Abgabenordnung ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 %. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass wegen des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Zuschläge bestehen. |
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof in diesem Verfahren Folgendes entschieden: Wenn das Finanzamt zwar Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, deren Wirkung aber von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig macht, bewirkt die spätere Leistung der Sicherheit im Regelfall, dass die AdV mit (Rück-)Wirkung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung eintritt und zuvor etwaig entstandene Säumniszuschläge entfallen.
Beachten Sie | Das Finanzamt kann allerdings ausdrücklich anordnen, dass die Wirkung der AdV erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der Sicherheit beginnt.
Quelle | BFH, Beschluss vom 21.3.2025, Az. X B 21/25 (AdV)
Keine Werbungskosten bei Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
| Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn der Steuerpflichtige wie in Zeiten der Coronapandemie zwangsweise zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. |
Sachverhalt |
Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 (zunächst bedingt durch die Coronapandemie) arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.
Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten die Eheleute als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.
Demgegenüber bejahte das Finanzgericht Hamburg den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt habe. |
Dem folgte der Bundesfinanzhof aber (leider) nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des Finanzamts. |
Die Wohnung ist grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Daher zählen die Kosten für einen Wohnungswechsel regelmäßig zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Etwas anderes gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt hat und private Umstände allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben.
Beachten Sie | Dies ist aber nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn
- der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen ist oder
- sich die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert hat.
Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genügt nicht zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs. Es fehlt insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst ist.
Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruht auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfügt oder durch die Arbeit im Homeoffice versucht, das Berufs- und Familienleben zu vereinbaren.
Quelle | BFH-Urteil vom 5.2.2025, Az. VI R 3/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247666; BFH, PM Nr. 24/25 vom 17.4.2025
Erbschaft-/Schenkungsteuer: Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zulässig
| Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot. |
Die Heranziehung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln dient dem Ziel, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit zutreffenden Werten zu erfassen und eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.
Da die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen unterschiedlich hoch ist, ermöglichen die geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger genauere und realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als geschlechtsneutrale Vervielfältiger.
Beachten Sie | Die Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln kann sich für den Steuerpflichtigen je nach Fallkonstellation günstiger oder ungünstiger auswirken und führt nicht per se zu einer Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts.
MERKE | Der Bundesfinanzhof musste nicht entscheiden, welche Auswirkungen sich aus dem am 1.11.2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben. |
Quelle | BFH-Urteile vom 20.11.2024, Az. II R 38/22, Az. II R 41/22, Az. II R 42/22; BFH, PM Nr. 23/25 vom 10.4.2025
Freiberufler und Gewerbetreibende
Verrechnungspreise: Transaktionsmatrix in Betriebsprüfungen vorzulegen
| Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurden die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreiszwecke in § 90 Abs. 3 und Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) angepasst. Ein neuer Bestandteil ist die Transaktionsmatrix. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun Stellung bezogen. |
Die Transaktionsmatrix ist eine tabellarische Übersicht, die relevante Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten enthält.
Das Bundesfinanzministerium führt auf, was in der Transaktionsmatrix anzugeben ist:
- der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle (z. B. Warenlieferung und Dauersachverhalt),
- die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer,
- das Volumen und das Entgelt (in EUR) der Geschäftsvorfälle (z. B. Darlehensvolumen und Zins oder Entgelt für eine Warenlieferung oder Dienstleistung),
- die vertragliche Grundlage (Benennung der Vertragsunterlage),
- die angewandte Verrechnungspreismethode (z. B. Kostenaufschlagsmethode oder Preisvergleichsmethode),
- die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und
- ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.
Zudem sind dem Schreiben als Anlage zwei Beispiele für eine Transaktionsmatrix angefügt. Abweichungen durch den Steuerpflichtigen sind nur unter den im Schreiben genannten (zeitlichen) Voraussetzungen zulässig.
Die Vorgaben ab 2025
Bei einer Außenprüfung sind ab 2025 (ohne gesondertes Verlangen) innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen: die Stammdokumentation bei Überschreiten der Größenklassen, Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle und die Transaktionsmatrix.
Da eine Prüfungsanordnung, die in 2025 ergeht, i. d. R. auch Prüfungszeiträume vor 2025 umfasst, muss eine Transaktionsmatrix in diesen Fällen auch für die Vorjahre erstellt werden. Die 30-Tage-Frist gilt für ein im Jahr 2025 gestelltes Vorlageverlangen hinsichtlich der Transaktionsmatrix, auch wenn die Prüfungsanordnung vor 2025 ergangen ist.
MERKE | Werden keine ertragsteuerlichen Auslandssachverhalte geprüft, sind die o. g. Unterlagen nur auf gesondertes Verlangen vorzulegen. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 2.4.2025, Az. IV B 3 – S 0225/00019/004/009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247745
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stiller Beteiligung
| Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Hintergrund
Eine Organschaft führt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dazu, dass nicht mehr die Organgesellschaft ihren Gewinn zu versteuern hat, sondern der Organträger.
Beachten Sie | Die in §§ 14 ff. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) enthaltenen Regelungen für die Organschaft führen im Ergebnis dazu, dass z. B. in Konzernen die Konzernspitze (als Organträger) die Gewinne sämtlicher Tochtergesellschaften (als Organgesellschaften) zu versteuern hat, aber Verluste und Gewinne der verschiedenen Tochtergesellschaften dabei auch unmittelbar miteinander verrechnet werden können. Insbesondere dieser steuerliche Vorteil hat zu einer weiten Verbreitung der Organschaft in Deutschland geführt.
Sachverhalt |
Im Streitfall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, um eine Organschaft zu begründen. Danach war die „abhängige“ GmbH als Organgesellschaft verpflichtet, den ganzen von ihr erwirtschafteten Gewinn an die KG als Organträger abzuführen.
Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass an der GmbH als Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestand. |
Da dem atypisch still Beteiligten ein Anteil von 10 % des Gewinns der GmbH zustand, vertraten das Finanzamt und nachfolgend auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern die Auffassung, dass lediglich 90 % des Gewinns an die KG als Organträger abgeführt worden sei, das Gesetz aber die Abführung des ganzen Gewinns fordere. Die Organschaft sei daher insgesamt nicht anzuerkennen. Dem ist der Bundesfinanzhof aber nun entgegengetreten. |
§ 14 Abs. 1 KStG setzt einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 des Aktiengesetzes und die strikte Erfüllung der zivilrechtlichen Vertragspflichten voraus. Was als ganzer Gewinn abzuführen ist, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Gewinnbeteiligungen, die einem stillen Gesellschafter zustehen, sind im Zivilrecht aber als Geschäftsunkosten vom Gewinn der GmbH abzusetzen. Dies betrifft sowohl die typische als auch die atypisch stille Gesellschaft.
Folglich ist der hiernach verbleibende „Rest-Gewinn“ (im Streitfall also die 90 %) der ganze Gewinn, der an den Organträger abgeführt werden muss. Dass eine (typische oder atypische) stille Beteiligung zivilrechtlich als Teilgewinnabführungsvertrag qualifiziert wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Quelle | BFH-Urteil vom 11.12.2024, Az. I R 33/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247403; BFH, PM Nr. 21/25 vom 3.4.2025
Umsatzsteuerzahler
PV-Anlagen: Lieferung von Mieterstrom als umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung
| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) des Vermieters keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Dadurch ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage möglich. |
Sachverhalt |
Der Steuerpflichtige vermietete 2018 ein Mehrfamilienhaus umsatzsteuerfrei und lieferte seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte er eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte er sich verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der selbst produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete er die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms.
Nach Ansicht des Finanzamts teilte die Stromlieferung als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung (steuerfreie Vermietung), sodass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage insoweit ausgeschlossen sei. Nur bezüglich der Stromeinspeisung von 50 % in das externe Stromnetz könne von steuerpflichtigen Leistungen ausgegangen werden, sodass der Vorsteuerabzug nur zu 50 % zu gewähren sei. Doch das sah das Finanzgericht Münster anders: Es gewährte 100 %. |
Das Finanzgericht Münster unterscheidet zwei Fallgruppen:
- Hat der Mieter die Option, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten auszuwählen, können die Leistungen als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt vor allem, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen entscheiden kann. Und so verhielt es sich im Streitfall: Die Mieter konnten den Lieferanten und die Nutzungsmodalitäten des Stroms frei wählen.
- Sofern die Vermietung aber mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bildet.
Auch der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sich bei der Lieferung von Strom, der über eine PV-Anlage erzeugt und an die Mieter abgegeben wird, um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Denn kraft Gesetzes kann der Mieter den Stromanbieter frei wählen.
MERKE | Die Frage des Vorsteuerabzugs hat durch § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) an Bedeutung verloren. Denn unter den dort genannten Voraussetzungen werden Betreiber von PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. § 12 Abs. 3 UStG ist am 1.1.2023 in Kraft getreten, wobei hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage, entscheidend ist. |
Quelle | FG Münster, Urteil vom 18.2.2025, Az. 15 K 128/21 U, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247494; BFH-Urteil vom 17.7.2024, Az. XI R 8/21
Arbeitgeber
Leiharbeitnehmer: Revisionsverfahren zur ersten Tätigkeitsstätte
| Wann haben Leiharbeitnehmer beim Entleiher eine erste Tätigkeitsstätte? Zu dieser Frage gibt es neue Entwicklungen bzw. ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig: Liegt bei Leiharbeitnehmern eine dauerhafte Zuordnung nach § 9 Abs. 4 S. 3 Altern. 2 des Einkommensteuergesetzes (Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses) zu einer ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zum Personaldienstleister (Verleiher) wiederholt vor Ablauf der Befristung bei unverändertem Vertragsinhalt verlängert wird und jeweils eine Verlängerung der befristeten Zuordnung zu demselben Entleiher bei unverändertem Einsatzort erfolgt? |
Hintergrund: Bei einer ersten Tätigkeitsstätte ist der Arbeitnehmer beim Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt. Handelt es sich allerdings um eine Auswärtstätigkeit, kann er seine Fahrtkosten (ggf. auch Verpflegungsmehraufwand) nach Reisekostengrundsätzen geltend machen, was steuerlich günstiger ist.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.6.2024, Az. 12 K 38/24, Rev. BFH: Az. VI R 2/25
Arbeitnehmer
Preisgeld für wissenschaftliche Publikationen
| Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die er gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Professors entschieden. |
Der Professor hatte die Habilitationsschriften überwiegend vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst. Der preisbewehrten Habilitation lag zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründete aber nicht auf der Forschungstätigkeit als Hochschullehrer. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellten sich daher nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar.
Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 12/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247050
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2025 bis zum 30.6.2025 beträgt 2,27 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 7,27 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,27 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 10,27 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
|
Zeitraum |
Zins |
vom 1.7.2024 bis 31.12.2024 |
3,37 Prozent |
vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 |
3,62 Prozent |
vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 |
3,12 Prozent |
vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 |
1,62 Prozent |
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 |
-0,88 Prozent |
Broschüre: Besteuerung von Alterseinkünften
| Steuererklärung, Steuervergünstigungen und Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen: Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um die Besteuerung von Alterseinkünften gibt das Bundesfinanzministerium in einer kompakten Broschüre (Stand: Januar 2025; abrufbar unter: www.iww.de/s12799). |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2025
| Im Monat Juni 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.6.2025
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.6.2025
- Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2025
- Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2025
- Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.2025
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.6.2025. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2025 am 26.6.2025.
Freiwillige Krankenversicherung: Aufwandsentschädigung eines Stadtrats beitragspflichtig
| Wer im Zusammenhang mit seiner kommunalpolitischen Tätigkeit Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder erhält (im Streitfall ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrats), erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese sind im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung zu verbeitragen. Dies hat jedenfalls das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. |
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte heraus: Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen ist die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend. Bei Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich auch bei den Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer kommunalpolitischen Tätigkeit in Gestalt von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern erzielt werden, um Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV.
Beachten Sie | Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundessozialgericht anhängig.
Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.2024, Az. L 5 KR 551/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244907, Rev. BSG: Az. B 6a/12 KR 12/24 R
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