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Bleiben Sie mit uns steuerlich immer auf dem Laufenden. Monatlich informieren wir Sie in unserem Newsletter über wissenswerte NEWS im Steuerrecht. Nutzen Sie auch unser Archiv zum Nachschlagen einzelner Stichworte. Sehen Sie hier auf einen Blick, welche Neuigkeiten es in diesem Monat gibt.

September 2026

Der Koalitionsausschuss hat sich Anfang Juli darauf verständigt, dass Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet werden sollen. Die Reform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich heranzuziehen. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten..
  • Für die Finanzverwaltung gehört der Nachweis über den Transport in einen anderen Mitgliedstaat zu den wichtigsten Voraussetzungen, damit innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof hat aber nun entschieden, dass es zumindest für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.
  • Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bisher galt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Doch das hat sich mit Wirkung ab dem 1.7.2026 geändert, sodass Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren können.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2026. Viel Spaß beim Lesen!

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2026:

Alle Steuerzahler

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Steuerbegünstigung für Baudenkmal: Abzugsbeträge gehen nicht auf Erben über

Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals nach § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) getragen und verstirbt er vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. Soweit § 10f Abs. 4 S. 3 i. V. mit § 10e Abs. 5 S. 3 EStG für zusammenveranlagte Ehegatten etwas anderes vorsieht, ist das eine Ausnahmeregelung.

Hintergrund: § 10f EStG enthält eine Steuerbegünstigung für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. So können Steuerpflichtige z. B. nach Abs. 1 Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen. Dies setzt aber u. a. voraus, dass das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Erbe des Steuerpflichtigen (Sohn) die Abzugsbeträge nach § 10f EStG fortsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Klageverfahren und die Revision blieben erfolglos.

Der Bundesfinanzhof führte u. a. aus, dass die Leistungsfähigkeit des Erben, der keine eigenen Aufwendungen für das Objekt hatte, sondern dem es unentgeltlich zugefallen ist, nicht gemindert wird. Entsprechend ist neben der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage auch kein Grund für den Abzug von Aufwand beim Erben ersichtlich, den ein Dritter getragen hatte.

Die Entscheidung schließt an einen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs an, der hinsichtlich des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG entschieden hatte, dass dieser nicht auf den Erben übergeht.

Quelle BFH-Urteil vom 25.3.2026, Az. X R 23/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254566

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Immobilienverkauf: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung führt nicht mehr zu Kapitalerträgen

Vereinbaren die Parteien bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen ausdrücklich eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden, erzielt der Veräußerer nun doch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Ansicht verworfen, wonach die einzelnen Raten nach § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) typisierend in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen sind.

Sachverhalt

Eheleute veräußerten ein seit mehr als zehn Jahren gehaltenes Grundstück zum Verkehrswert an ihre Tochter. Da diese keine Bankfinanzierung erhalten konnte, wurde der Kaufpreis vollständig gestundet. Er sollte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in monatlichen Raten getilgt werden. Vorzeitige Tilgungen sollten dabei nicht zu einer ermäßigten Gesamtrückzahlungssumme führen.

Der notarielle Vertrag bestimmte ausdrücklich, dass keine Verzinsung erfolgen sollte, sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Vorteil der fehlenden Verzinsung der Tochter zugewendet werden sollte.

Das Finanzamt zerlegte die Ratenzahlungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter Heranziehung des § 12 Abs. 3 BewG rechnerisch in Tilgungs- und Zinsanteile und unterwarf letztere als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Hiergegen wehrten sich die Eheleute – und zwar erfolgreich.

Keine freigebige Zuwendung (Schenkung)

Der Bundesfinanzhof gelangte zunächst zu dem Ergebnis, dass die unverzinsliche Kaufpreisstundung keine freigebige Zuwendung (Schenkung) darstellt. Zwar wollten die Eltern ihrer Tochter den Zinsvorteil zukommen lassen. Es fehlt allerdings bereits an einer schenkungsteuerlich erforderlichen Vermögensverschiebung.

Beachten Sie — Anders als bei einem unverzinslichen Darlehen wird der Tochter kein Kapital zur Nutzung überlassen. Vielmehr wird lediglich ihre Verpflichtung zur sofortigen Kaufpreiszahlung hinausgeschoben.

Keine Einkommensteuer

Den eigentlichen Schwerpunkt bildet jedoch die einkommensteuerliche Würdigung. Hier hat der Bundesfinanzhof herausgestellt, dass eine unverzinsliche Stundung zwar eine Kapitalüberlassung darstellt. Fehlt jedoch nach dem übereinstimmenden Parteiwillen gerade jedes Entgelt für diese Kapitalüberlassung, ist der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) nicht verwirklicht.

Entscheidend ist die zivilrechtliche Vereinbarung. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass sämtliche Raten ausschließlich Kaufpreiszahlungen darstellen und keine Verzinsung erfolgen soll, ist diese Vereinbarung auch steuerlich anzuerkennen. „Nur“ bei einem Gestaltungsmissbrauch oder verschleierter Zinsabrede kann etwas anderes gelten.

MERKE — Der Bundesfinanzhof hält nicht mehr daran fest, die einzelnen Ratenzahlungen unter Rückgriff auf § 12 Abs. 3 BewG typisierend in Tilgungs- und Zinsanteile aufzuteilen.

Der Bundesfinanzhof begründet den Rechtsprechungswechsel auch mit der seit Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Systematik. Seit 2009 unterliegen neben laufenden Erträgen auch Wertveränderungen von Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 EStG der Besteuerung. Deshalb sind Nutzungsentgelte und Rückzahlungen strikt voneinander zu trennen. Kaufpreisraten sind grundsätzlich vollständig Tilgungsleistungen; eine künstliche Aufspaltung in Tilgungs- und Zinsanteile passt nicht mehr in dieses System.

Quelle BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 30/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254381

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Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), weil sie kürzer als ein Jahr dauert.

Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur:

  • Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Beachten Sie — Rettungssanitäter werden beim Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz.

Sachverhalt

Die in den Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter hatte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert.

Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf.

Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht Niedersachsen statt. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun im Ergebnis bestätigt.

Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den Streitmonaten fehlte es noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche i. S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht.

MERKE — Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.

Quelle BFH-Urteil vom 22.4.2026, Az. III R 7/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255199; BFH, PM Nr. 40/26 vom 30.7.2026

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Regierungsentwurf zur Frühstartrente liegt vor

Mit der Einführung einer Frühstartrente soll Alterssicherung bereits im Kindesalter mit staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge beginnen. Am 12.8.2026 hat das Bundeskabinett den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung der Frühstartrente beschlossen. Auch ein Fragen-Antworten-Katalog wurde bereits veröffentlicht.

Mit der Frühstartrente will die Bundesregierung den frühzeitigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge unterstützen. Zur Anlage der Frühstartrente können Eltern für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollenden, einen individuellen, kapitalgedeckten und privatwirtschaftlich organisierten Altersvorsorgedepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen, der die Voraussetzungen eines Standarddepot-Vertrags erfüllt. Der Bund zahlt für diese Kinder bis zur Volljährigkeit 10 EUR pro Monat in das Depot ein. Die Einzahlung weiterer Eigenbeiträge bis zu 6.840 EUR pro Jahr ist möglich.

Eröffnen die Eltern kein Altersvorsorgedepot, werden die nicht abgerufenen Gelder kollektiv nach den einzelnen Jahrgängen angelegt. Bei einer nachträglichen Depoteröffnung (durch die Eltern oder die inzwischen volljährigen Begünstigten) können die Mittel, die in der kollektiven Anlage angespart wurden, auf den persönlichen Altersvorsorgevertrag übertragen werden.

Ab dem 18. Lebensjahr kann das Altersvorsorgedepot bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden. Alternativ kann auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden.

MERKE — Die Erträge aus der Frühstartrente bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei.

Anspruchsberechtigt sind ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder und Jugendlichen vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben.

Das Gesetzgebungsverfahren soll 2026 abgeschlossen werden. Es ist geplant, dass die Auszahlung rückwirkend zum 1.1.2026 erfolgt – zunächst für den Geburtsjahrgang 2020, also für die Kinder, die zum Programmstart sechs Jahre alt sind. In den folgenden Jahren erwerben dann zusätzlich immer die Kinder einen neuen Anspruch, die im jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden.

Quelle BMF: „Fragen und Antworten zur Frühstartrente“, Stand: 12.8.2026, abrufbar unter www.iww.de/s16005

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Künstlersozialabgabe: Leichte Erhöhung für 2027 geplant

Nach der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (Entwurf) soll der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im nächsten Jahr 5,0 % betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 % in 2026 liegt er damit wieder auf dem Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025.

Hintergrund

Über die Künstlersozialversicherung sind rund 185.000 selbstständige Künstler sowie Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Versicherte tragen die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 %).

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt.

Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.

Beachten Sie — Weitere Informationen erhalten Sie u. a. unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Quelle BMAS, Mitteilung vom 3.7.2026: „Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent“

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Privates Aufladen betrieblicher Pkw: Neue Vorgaben für den Betriebsausgabenabzug

Unternehmer, die ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrowagen zu Hause laden, und diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen wollen, müssen ab sofort neue Aufzeichnungspflichten erfüllen. Denn die bisherige Abrechnung nach der Ladestrompauschale hat ausgedient. Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Hintergrund

Wollten Unternehmer den Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten vermeiden, konnten sie für den Betriebsausgabenabzug bisher eine Ladestrompauschale nutzen. Diese belief sich je nach Fahrzeugart und Lademöglichkeit pro Monat auf 15 bis 70 EUR. Ein Stromzähler oder sonstige Aufzeichnungen waren nicht erforderlich.

Nachdem das Bundesfinanzministerium die Ladestrompauschalen für Arbeitnehmer bereits zum 1.1.2026 abgeschafft hatte (Schreiben vom 11.11.2025), war eine entsprechende Anpassung für Unternehmer zu erwarten – und diese ist nun erfolgt.

Die neuen Regeln

Schritt 1: Nachweis der Strommenge

Für das Fahrzeug ist die geladene Strommenge nachzuweisen. Das kann wie bisher über einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Das Bundesfinanzministerium stellt hier ausdrücklich klar, dass der Stromzähler nicht eichrechtskonform sein muss. Es ist auch zulässig, die Strommenge über einen in der Wallbox oder im Fahrzeug integrierten Zähler zu ermitteln.

MERKE — Kann die geladene Strommenge nicht ohne Weiteres ausgelesen werden, dann genügt nach Meinung der Finanzverwaltung weiterhin ein repräsentativer Aufzeichnungszeitraum von drei Monaten. Der hieraus ermittelte Durchschnittswert darf dann auch für die Folgemonate verwendet werden.

Schritt 2: Multiplikation mit den tatsächlichen Stromkosten

In einem zweiten Schritt wird die Strommenge mit den tatsächlichen Stromkosten multipliziert. Dabei ist nicht nur der Arbeitspreis je Kilowattstunde zu berücksichtigen; auch der Grundpreis laut Stromvertrag gehört anteilig zu den abzugsfähigen Stromkosten.

Bei einem dynamischen Stromtarif akzeptiert das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen den durchschnittlichen monatlichen Strompreis je Kilowattstunde einschließlich des anteiligen Grundpreises. Eine stunden- oder tagesgenaue Bewertung der einzelnen Ladevorgänge ist nicht erforderlich.

Betreiber einer PV-Anlage profitieren von einer Vereinfachungsregelung. Eigentlich müsste für den selbst erzeugten Strom auf die Herstellungskosten der jeweiligen Kilowattstunde abgestellt werden. Das Bundesfinanzministerium lässt es indes zu, die Einspeisung aus der privaten PV-Anlage unberücksichtigt zu lassen. Dadurch kann die gesamte geladene Strommenge mit dem – regelmäßig höheren – Strompreis des Energieversorgers bewertet werden.

Beispiel

Unternehmer A lädt seinen betrieblichen Elektro-Pkw im Jahr 2026 u. a. an seiner häuslichen Wallbox. Ein integrierter Stromzähler weist eine geladene Strommenge von 3.500 kWh aus. Auf dem Wohnhaus befindet sich zusätzlich eine private PV-Anlage. Der Arbeitspreis seines Stromvertrags beträgt 0,33 EUR/kWh; der anteilige Grundpreis entspricht weiteren 0,02 EUR/kWh.

A kann 1.225 EUR (3.500 kWh x 0,35 EUR/kWh) als Betriebsausgaben abziehen. Dass ein Teil des Stroms tatsächlich aus der privaten PV-Anlage stammt, bleibt aufgrund der Vereinfachungsregelung außer Betracht.

Schritt 2 (Alternative): Die neue Strompreispauschale

Der Nachweis der Strommenge bleibt zwar unverzichtbar. Das Bundesfinanzministerium räumt aber ein Wahlrecht bei der Bewertung der Strommenge ein. Anstelle der tatsächlichen Stromkosten kann die Strommenge mit einem pauschalen Strompreis bewertet werden (Strompreispauschale). Dabei ist der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001) maßgebend. Heranzuziehen ist jeweils der Durchschnittspreis des 1. Halbjahrs des vorangegangenen Kalenderjahrs (Jahresverbrauch 5.000 bis unter 15.000 kWh). Dieser Wert ist auf volle Cent je Kilowattstunde abzurunden und gilt für das gesamte Wirtschaftsjahr.

Für 2026 bedeutet das Folgendes: Weil der Durchschnittswert für das 1. Halbjahr 2025 bei 34,36 Cent/kWh lag, ist für das gesamte Kalenderjahr 2026 ein pauschaler Ansatz jeder geladenen kWh mit 0,34 EUR/kWh zulässig – ohne weitere Nachweise.

Die Strompreispauschale kann unabhängig davon gewählt werden, ob ein Festpreistarif, ein dynamischer Stromtarif oder eine private PV-Anlage vorliegt. Mit der Pauschale sind aber immer sämtliche Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Beispiel

Unternehmer B lädt seinen betrieblichen Elektro-Pkw im Jahr 2026 auch an seiner häuslichen Wallbox. Der integrierte Stromzähler weist für 2026 eine geladene Strommenge von 4.000 kWh aus. B nutzt einen dynamischen Stromtarif und möchte die monatlich wechselnden Strompreise nicht fortlaufend ermitteln.

Die Strompreispauschale beträgt 0,34 EUR je kWh. B kann daher 1.360 EUR (4.000 kWh x 0,34 EUR) als Betriebsausgaben abziehen. Die tatsächlichen Strompreise muss er hierfür nicht nachweisen.

MERKE — Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben. Ein unterjähriger Wechsel zwischen beiden Methoden ist unzulässig.

Zeitliche Anwendung

Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Da das Schreiben des Bundesfinanzministeriums jedoch erst am 21.7.2026 veröffentlicht wurde, enthält es eine Vertrauensschutzregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen Regelungen der Rz. 19 und 20 des Schreibens vom 5.11.2021 noch bis zum 31.7.2026 angewendet werden.

Somit können Unternehmer die Ladestrompauschalen noch bis zum 31.7.2026 anwenden. Spätestens ab dem 1.8.2026 setzt der Betriebsausgabenabzug jedoch den Nachweis der geladenen Strommenge voraus. Diese kann dann mit den tatsächlichen Stromkosten oder mit der Strompreispauschale bewertet werden.

Quelle BMF-Schreiben vom 21.7.2026, Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056 + IV C 5 – S 2334/00087/015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255161; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil: Keine gesonderte und einheitliche Feststellung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt – die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind.

Sachverhalt

Der Kläger und der Beigeladene planten den gemeinsamen Vertrieb einer Software. Zu diesem Zweck erwarb der Beigeladene einen Anteil an einer GmbH und schloss mit dem Sohn des Klägers einen Unterbeteiligungsvertrag. Dieser handelte – so der Kläger – als Treuhänder für seinen Vater. Die Ausschüttungen der GmbH wurden so gehandhabt, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer einbehielt und dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin entsprechende Steuerbescheinigungen ausstellte. Der Beigeladene zahlte dem Kläger einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus.

Dem Kläger wurden von seinem Wohnsitzfinanzamt 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH unmittelbar zugerechnet. Um eine Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer zu erreichen, verklagte der Kläger die GmbH erfolglos auf die Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen. Zudem reichte er beim Finanzamt Feststellungserklärungen für eine zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Das Finanzamt lehnte den Erlass von Feststellungsbescheiden für die Unterbeteiligungsgesellschaft indes ab. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos – und auch die Revision hatte keinen Erfolg.

Die Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligungsgesellschaft sind – so der Bundesfinanzhof – nicht gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob an dem GmbH-Anteil eine typische oder eine atypische Unterbeteiligung bzw. zwischen dem Kläger und seinem Sohn ein Treuhandverhältnis bestanden hat. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für eine gesonderte und einheitliche Feststellung.

Beachten Sie — Weder bei einer typischen noch bei einer atypischen Unterbeteiligung werden gemeinschaftliche Einkünfte i. S von § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) erzielt. Bei einer typischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil sind der Hauptbeteiligte und der Unterbeteiligte nicht an denselben Einkünften beteiligt, denn der typisch Unterbeteiligte erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), während der Hauptbeteiligte Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 20 Abs. 5 S. 1 EStG erzielt.

Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil fehlt es an gemeinschaftlichen Einkünften, denn ein atypisch Unterbeteiligter ist wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung und erzielt selbst nach § 20 Abs. 5 S. 2 EStG Kapitalerträge i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen kommt auch nicht nach § 179 Abs. 2 S. 3 AO oder § 180 Abs. 2 AO in Betracht. Auch eine analoge Anwendung von § 179 Abs. 2 S. 3 AO scheidet aus. Zwar kann eine gesonderte Feststellung bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung prozessökonomisch sein, wenn die Qualifikation als typisch oder atypisch sowie einzelne Besteuerungsgrundlagen streitig sind. Die Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren kann aber nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden.

Quelle BFH-Urteil vom 19.5.2026, Az. VIII R 33/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255303; BFH, PM Nr. 41/26 vom 6.8.2026

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Arbeitnehmer


Gesetzliche Krankenversicherung: Wichtige Änderungen ab 2027 und 2028

Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 30.7.2026 in Kraft getreten. Einige Regelungen gelten allerdings erst ab 2027 bzw. ab 2028. Wichtige Aspekte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nachfolgend aufgeführt.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden gemäß der Lohnentwicklung turnusgemäß angepasst und jährlich mittels Verordnung festgelegt.

Beachten Sie — Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.

In 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 69.750 EUR jährlich bzw. 5.812,50 EUR monatlich. 2027 steigt die Beitragsbemessungsgrenze einmalig (zusätzlich zur regulären Lohnentwicklung) um zusätzliche 3.600 EUR jährlich bzw. um 300 EUR monatlich an.

Minijobs

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs (bzw. geringfügige Beschäftigungen) beträgt derzeit 13 %. Ab 2027 wird der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber erhöht.

Beachten Sie — Maßgeblich sind dann der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (das wären zusammen aktuell 17,5 %).

MERKE — Die wirtschaftliche Mehrbelastung trifft hier ausschließlich den Arbeitgeber.

Die Anhebung betrifft „lediglich“ gewerbliche Minijobs. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt somit weiterhin 5 %.

Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung gehört zu den prägenden Merkmalen der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach können insbesondere Ehegatten und Kinder ohne eigene Beitragszahlung in den Schutz des Mitglieds einbezogen werden.

Ab 1.1.2028 wird die beitragsfreie Familienversicherung begrenzt. Dann zahlen Mitglieder mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt demgegenüber erhalten.

Beachten Sie — Der Zuschlag gilt aber nicht ausnahmslos für jede Ehegatten-Mitversicherung. Vielmehr sieht das Gesetz (§ 242b Sozialgesetzbuch V) einige Ausnahmen vor. So fällt für den Ehegatten kein Beitragszuschlag an, wenn das Mitglied oder der mitversicherte Ehegatte ein Kind hat, das im Haushalt des mitversicherten Ehegatten lebt und


  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

  • als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Ein Beitragszuschlag wird insbesondere auch dann nicht erhoben, wenn der mitversicherte Ehegatte

  • nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in dessen häuslicher Umgebung pflegt,

  • eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nimmt,

  • die Regelaltersgrenze erreicht hat,

  • mindestens Pflegegrad 3 oder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.

Quelle Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), BGBl I 2026, Nr. 228 vom 29.7.2026; Bundesministerium für Gesundheit, Mitteilung vom 10.7.2026: „Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2026 bis zum 31.12.2026 beträgt 1,52 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:


  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,52 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,52 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,52 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2026 bis 30.6.2026

1,27 Prozent

vom 1.7.2025 bis 31.12.2025

1,27 Prozent

vom 1.1.2025 bis 30.6.2025

2,27 Prozent

vom 1.7.2024 bis 31.12.2024

3,37 Prozent

vom 1.1.2024 bis 30.6.2024

3,62 Prozent

vom 1.7.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

vom 1.1.2023 bis 30.6.2023

1,62 Prozent

vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

vom 1.1.2022 bis 30.6.2022

-0,88 Prozent

vom 1.7.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

-0,88 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2026

Im Monat September 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):


  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2026

  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2026

  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2026

  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2026

  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.9.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2026 am 28.9.2026.

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Broschüre: Steuern im internationalen Vergleich

Das Bundesfinanzministerium hat die Broschüre „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich“ neu aufgelegt (Stand: Juni 2026; abrufbar unter www.iww.de/s16007). Die Broschüre gibt einen Überblick über zentrale steuerpolitische Indikatoren in EU- und einigen anderen ausgewählten Industriestaaten.

In der Broschüre werden u. a. folgende Aspekte betrachtet:

  • Gesamtwirtschaftliche Kennzahlen,
  • Besteuerung des Gewinns von Kapitalgesellschaften,
  • Ertragsbesteuerung natürlicher Personen,
  • Einkommen-/Lohnsteuer und Sozialabgaben auf Arbeitseinkommen,
  • Umsatzsteuersätze.

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News Archiv

Informieren Sie sich über zurückliegende Steueränderungen.

In unserem Archiv finden Sie eine Übersicht aller veröffentlichten Newsletter letzten Jahre.

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