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Bleiben Sie mit uns steuerlich immer auf dem Laufenden. Monatlich informieren wir Sie in unserem Newsletter über wissenswerte NEWS im Steuerrecht. Nutzen Sie auch unser Archiv zum Nachschlagen einzelner Stichworte. Sehen Sie hier auf einen Blick, welche Neuigkeiten es in diesem Monat gibt.

November 2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 liegt im Entwurf vor. Vorgesehen sind insbesondere
die Anhebung der Entfernungspauschale, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie sowie bessere Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche und gemeinnützige Vereine.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, erfolgen mitunter Hinzuschätzungen. Der Bundesfinanzhof hat nun bezweifelt, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet.
  • Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung übermitteln (E-Bilanz). In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzministerium nun ein aktualisiertes Datenschema der Taxonomien sowie Hinweise zu den unverdichteten Kontennachweisen mit Kontensalden veröffentlicht.
  • In Zeiten des Fachkräftemangels versuchen Arbeitgeber, neues Personal zu akquirieren bzw. verdiente Mitarbeiter zu motivieren, indem sie ihnen z. B. steuerfreie Sachbezüge gewähren. Ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen zeigt, wie der geldwerte Vorteil bei einem Firmenfitnessprogramm zu ermitteln ist.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2025.
Viel Spaß beim Lesen!

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2025:

Alle Steuerzahler

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Keine außergewöhnlichen Belastungen: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs

| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. |

Sachverhalt

Eine 77 Jahre alte Rentnerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf. Dieser gab an, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 EUR vermieden werden. Daraufhin hob die Rentnerin den Betrag von ihrer Bank ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Betrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.

Den Vermögensverlust machte die Rentnerin in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend jedoch ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster sind die Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Die Rentnerin ist Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen kann.

Zudem fehlt es an der Zwangsläufigkeit, die nach Ansicht des Finanzgerichts Münster wie folgt zweistufig zu prüfen ist:

  • Eine Zwangsläufigkeit scheidet von vornherein aus, wenn sich das Opfer durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten selbst erpressbar gemacht hat. Das lag im Streitfall jedoch nicht vor.
  • Der zweite Schritt betrifft die Frage, ob zumutbare Handlungsalternativen vorlagen, die den Erpressungsversuch mit einiger Sicherheit wirkungslos gemacht hätten. Das Finanzgericht entschied, dass es der Rentnerin objektiv zumutbar gewesen wäre, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die behauptete Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben darstellt.

Beachten Sie | Die Revision wurde zugelassen, da die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250144

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Steueränderungsgesetz 2025 liegt im Entwurf vor

| Die Bundesregierung hat am 10.9.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Hervorzuheben sind die Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 EUR bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % sowie bessere Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche und gemeinnützige Vereine. |

Entfernungspauschale: 0,38 EUR ab dem ersten gefahrenen Kilometer

Derzeitige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR anzusetzen. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale von 0,38 EUR.

Mit Wirkung ab 2026 soll die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer 0,38 EUR betragen.

MERKE | Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern allerdings nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR p. a.) überschreitet.

Beachten Sie | Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 die Mobilitätsprämie erhalten.

7 % Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie

Die Bundesregierung möchte die Gastronomiebranche wirtschaftlich unterstützen. Daher soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.1.2026 auf 7 % reduziert werden. Für Getränke soll es allerdings bei den 19 % Umsatzsteuer bleiben.

Beachten Sie | Bei Speisen würde dann die derzeitige (mitunter streitanfällige) Unterscheidung „Verzehr außer Haus“ (Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer) versus „Verzehr im Haus“ (Restaurationsleistung mit 19 %) entfallen.

Ehrenamt und Gemeinnützigkeit

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll der Übungsleiterfreibetrag ab 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale soll von 840 EUR auf 960 EUR erhöht werden.

Darüber hinaus sieht der Regierungsentwurf folgende Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit mit Wirkung ab 2026 vor:

  • Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll um 5.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben werden.
  • Beachten Sie | Durch die Freigrenze werden Geschäftsbetriebe, die nur geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt.
  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften abgeschafft werden, deren Einnahmen nicht mehr als 100.000 EUR pro Jahr betragen. Bisher liegt diese Freigrenze bei 45.000 EUR.
  • Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis zu 50.000 EUR soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 EUR einnehmen, müssen somit keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
  • Bislang kann der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Dies soll wie folgt geändert werden: „Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.“
  • E-Sport soll als gemeinnützig behandelt werden.
  • Beachten Sie | Unter E-Sport wird der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mithilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden.

MERKE | Derzeit handelt es sich „nur“ um einen Regierungsentwurf. Der Bundestag und der Bundesrat müssen noch zustimmen.

Quelle | Steueränderungsgesetz 2025, Regierungsentwurf vom 10.9.2025

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Nur eine Gebühr bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird. |

Sachverhalt

Acht Personen, die an einer Holdinggesellschaft beteiligt waren, planten eine Umstrukturierung. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft nach § 89 der Abgabenordnung (AO). Daraufhin erteilte das Finanzamt acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über je 109.736 EUR (gesetzliche Höchstgebühr) jedoch zu Unrecht.

Der Bundesfinanzhof sah die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 S. 2 AO als erfüllt an. Dieser sieht vor, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.

Beachten Sie | Dass jedem Beteiligten ein entsprechender Bescheid übermittelt wurde, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.7.2025, Az. IV R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250007; BFH, PM Nr. 56/25 vom 4.9.2025

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Neues Schreiben zur Steuerermäßigung für eine energetische Gebäudesanierung

| Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können unter den Voraussetzungen des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Zu den Anwendungsfragen hatte das Bundesfinanzministerium bereits 2021 ein Schreiben veröffentlicht, das nun in einer überarbeiteten Fassung vorliegt. |

In dem 33 Seiten umfassenden Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich klar, dass auch eine Wohnflächenerweiterung begünstigt ist. In der Rz. 3 heißt es: Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes die Wohnfläche erweitert, können auch die an der Erweiterung durchgeführten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG unterfallen.

Als Beispiele nennt das Bundesfinanzministerium eine Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau.

Beachten Sie | Wie in der Vorfassung ist eine Anlage enthalten, die typische vorbereitende Arbeiten und Umfeldmaßnahmen aufführt. Diese können von der Steuerermäßigung umfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der ESanMV (= Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) genügenden energetischen Maßnahme stehen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.8.2025, Az. IV C 1 – S 2296-c/00004/018/050, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250572

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Freiberufler und Gewerbetreibende


E-Bilanz: Neues Datenschema und Hinweise zu den unverdichteten Kontennachweisen mit Kontensalden

| Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. |

Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden.

Beachten Sie | Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2025 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2026.

Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden

Zum Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Umfang ausgedehnt: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und GuV jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Ab 2028 kommen weitere Daten hinzu.

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 hat das Bundesfinanzministerium nun einige Hinweise zu den unverdichteten Kontennachweisen gegeben. Nachfolgend sind einige Aspekte aufgeführt.

Die Verpflichtung gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxonomien. Sie gilt für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten (z. B. Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz).

Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz und auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis enthalten sein.

Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird),
  • Kontonummer,
  • Kontobeschreibung,
  • Kontosaldo.

Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen. Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig.

Beachten Sie | Nur im Einzelfall kann eine Zusammenführung von Konten für die Übermittlung im Rahmen der E-Bilanz in Betracht kommen, sofern keine wesentlichen Informationen verloren gehen und der Inhalt weiterhin nachvollziehbar ist.

Eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher, z. B. der Personenkonten Debitorenkonten (bei Forderungen) und Kreditorenkonten (bei Verbindlichkeiten) muss nicht erfolgen. Ebenfalls sind die einzelnen Geschäftsvorfälle und das Buchungsjournal des Jahres nicht zu übermitteln.

MERKE | Um Härtefälle zu vermeiden, wird es vom Bundesfinanzministerium für die Übermittlung mit der Taxonomie-Version 6.9 nicht beanstandet, wenn (vor allem wegen umfangreicher Softwareanpassungen bzw. der Umstellung bestimmter Praxisverfahren) die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg einzureichen und die Gründe hierfür in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ darzulegen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.6.2025, Az. IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250458

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Ist die Richtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsmethode?

| Bei einer Diskothek wurden die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt. Deshalb erfolgten Hinzuschätzungen, wobei auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen wurde. Diese Handhabung wurde nun vom Bundesfinanzhof kritisiert. |

Eine Diskothek ist kein Restaurant, und da sich eine Diskothek keiner der in der amtlichen Richtsatzsammlung aufgeführten Gewerbeklassen zuordnen lässt, war diese für die Hinzuschätzung nicht geeignet.

Die Entscheidung ist aber auch aus anderen Gründen interessant: Danach ist der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen.

Dies müssen das Finanzamt und das Finanzgericht bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl der Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.

MERKE | Zudem hat sich der Bundesfinanzhof mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Und hier haben die Richter erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet.

Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2025, Az. X R 19/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250345; BFH, PM Nr. 60/25 vom 25.9.2025

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Umsatzsteuerzahler


„Entnahme-Verkauf-Modell“ setzt eine eindeutige Entnahmehandlung voraus

| Ein Verkauf von Unternehmensvermögen unterliegt der Umsatzsteuer. Eine Entnahme kann hingegen ohne Umsatzsteuer bleiben, wenn der Gegenstand ohne Vorsteuerabzug Unternehmensvermögen wurde. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen gelten für dieses „Entnahme-Verkauf-Modell“ aber strenge Voraussetzungen. |

Hintergrund: Wurde ein Wirtschaftsgut ohne Vorsteuerabzug erworben und in das Unternehmensvermögen eingelegt, kann es grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar entnommen und anschließend ohne Umsatzsteuer verkauft werden. So hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2002 Folgendes festgestellt: Entnimmt der Steuerpflichtige den Pkw, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, vor der Veräußerung seinem Unternehmen, ist es unzulässig, die Entnahme zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den Pkw dann veräußert, ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen. Sie unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. Zu den Voraussetzungen musste jüngst das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden.

Sachverhalt

Ein Unternehmer hatte einen Pkw und ein Wohnmobil aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt. Es erfolgte jeweils eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen ohne Vorsteuerabzug. Aus den Reparaturaufwendungen wurde dann jedoch der Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Später verkaufte der Unternehmer die Fahrzeuge ohne Umsatzsteuerausweis. Der Kaufvertrag für den Pkw datierte vom 22.10.2016 (Übergabe am 25.10.2016), der Kaufvertrag für das Wohnmobil vom 25.8.2018 (Übergabe am 29.8.2018). In der Buchhaltung wurde eine Entnahme des Pkw zum 25.10.2016 und eine Entnahme des Wohnmobils zum 25.8.2018 jeweils ohne Umsatzsteuer erfasst.

Das Finanzamt setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Wegen der engen zeitlichen Zusammenhänge liege weder für den Pkw noch für das Wohnmobil ein ausreichender Nachweis einer Entnahmehandlung vor. Die buchhalterische Erfassung allein genüge nicht.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.

Das Finanzgericht Niedersachsen stellte u. a. Folgendes heraus:

  • Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedarf es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Der Umstand, dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spricht gegen eine Entnahme.
  • Die nach außen erkennbare Entnahme eines Gegenstands aus dem unternehmerischen Bereich hat zeitlich vor dem Verkauf zu erfolgen, wobei es dabei zur erforderlichen eindeutigen Abgrenzung auf den Zeitpunkt des ersten Angebots zum Verkauf des Gegenstands bzw. die erste Verkaufsbemühung ankommt.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.4.2025, Az. 5 K 15/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250507; BFH-Urteil vom 31.1.2002, Az. V R 61/96

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Arbeitgeber


Statistik der Lohnsteuer-Außenprüfungen für das Jahr 2024

| Das Bundesfinanzministerium (Meldung vom 4.9.2025) hat die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2024 veröffentlicht. Danach wurde ein Mehrergebnis von 826,9 Mio. EUR erzielt. 69.199 Betriebe wurden abschließend geprüft. |

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Auch mehrere kurzfristige Minijobs sind möglich

| Mehrere kurzfristige Minijobs sind möglich, solange die Grenzen von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr eingehalten werden. Arbeitgeber müssen daher stets prüfen, ob bereits andere kurzfristige Beschäftigungen bestehen und diese Zeiten korrekt zusammenrechnen. Darauf hat jüngst die Minijob-Zentrale hingewiesen. |

Die Zeitgrenzen stellen gleichwertige Alternativen dar, sodass die günstigere Variante gewählt werden kann.

Wie viel der Minijobber dabei verdient, spielt keine Rolle. Liegt der monatliche Verdienst über 556 EUR, müssen Arbeitgeber jedoch zusätzlich prüfen, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird.

Bei der Zusammenrechnung der Zeiträume mehrerer Jobs, die anhand von Monaten beurteilt wurden, sind (statt der drei Monate) 90 Kalendertage einzuhalten.

Beispiel

Eine Hausfrau arbeitet in der Gastronomie bei Arbeitgeber B. Dieser benötigt die Unterstützung im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August. Es werden zwei Arbeitstage pro Woche vereinbart.

Im gleichen Kalenderjahr war diese Aushilfe bei einem anderen Arbeitgeber bereits im gesamten April und Mai Vollzeit von Montag bis Freitag beschäftigt (Arbeitgeber A).

Arbeitgeber A:

1.4 bis 31.5 = zwei Monate (60 Kalendertage) oder 44 Arbeitstage

Arbeitgeber B:

1.7 bis 31.8 = zwei Monate (60 Kalendertage) oder 18 Arbeitstage

Ergebnis: Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist als kurzfristige Beschäftigung zu bewerten. Denn sie überschreitet mit 62 Arbeitstagen den Höchstwert von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht.

Das Überschreiten der Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertage) ist hierbei nicht von Bedeutung.

Beachten Sie | Diese und weitere Hinweise der Minijob-Zentrale erhalten Sie unter www.iww.de/s14519.

Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 22.8.2025

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Firmenfitnessprogramm: Für die Sachbezugsfreigrenze zählen die registrierten Arbeitnehmer

| Bei der Frage, ob die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 50 EUR pro Monat überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Arbeitnehmern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Arbeitnehmer entspricht. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden. |

Beispiel (in Anlehnung an den Urteilssachverhalt)

Die A-GmbH hat 100 Arbeitnehmer. Sie schließt mit dem Fitnessstudiobetreiber X eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung, wonach die Arbeitnehmer der A-GmbH berechtigt sind, das Fitnessstudio des X zu nutzen.

Somit erwirbt die A-GmbH 50 Lizenzen für monatlich 4.000 EUR inkl. Umsatzsteuer. Die Anzahl wurde anhand der Personalstruktur als Kalkulationsgrundlage für X prognostiziert.

Die Lizenzen haben keine Auswirkung auf die Menge der tatsächlich nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.

Mitarbeiter, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, haben im Fitnessstudio eine Berechtigung vorzulegen, die X aufgrund der mitgeteilten Namen erstellte. Von den 100 Mitarbeitern haben sich 80 für das Fitnessprogramm angemeldet. Tatsächlich teilgenommen haben 50 Mitarbeiter.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Kosten auf die Anzahl der Lizenzen zu verteilen. Das würde im Beispiel bedeuten, dass je Arbeitnehmer 80 EUR (4.000 EUR/50 Lizenzen) zu berücksichtigen wären, mithin der Betrag in voller Höhe steuerpflichtig wäre.

Dem widersprach jedoch das Finanzgericht Niedersachsen: Entspricht die Anzahl der Lizenzen nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter, kommt es auf die Menge der Lizenzen nicht an. Vielmehr sind dann die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Im Beispiel ergeben sich somit 50 EUR je Arbeitnehmer (4.000 EUR/80 Arbeitnehmer). Da der Betrag nicht die Freigrenze übersteigt, ist er nicht zu versteuern.

MERKE | Die Kosten sind nicht nur auf die Mitarbeiter zu verteilen, die das Angebot tatsächlich in Anspruch genommen haben. Denn die Arbeitnehmer haben den Nutzungsvorteil, dass für sie jederzeit eine Trainingsmöglichkeit vorgehalten wird.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 17.4.2024, Az. 3 K 10/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249914

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2025

| Im Monat November 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2025
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2025
  • Gewerbesteuerzahler: 17.11.2025
  • Grundsteuerzahler: 17.11.2025

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.11.2025 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.11.2025 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2025 am 26.11.2025.

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Inhalte anonymer Anzeigen muss das Finanzamtgrundsätzlich nicht offenlegen

| Ein Steuerpflichtiger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Das Finanzamt nahm eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei einem Gastronomiebetrieb (Klägerin) eine Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten wurde hierbei nicht festgestellt.

Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können.

Das Finanzamt lehnte die Anträge ab und auch die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg sowie die Revision beim Bundesfinanzhof blieben erfolglos.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass einem Steuerpflichtigen keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren ist, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten ist als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon ist im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde (was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war) infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt.

Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der Bundesfinanzhof ebenfalls eine Absage.

MERKE | Zwar beinhaltet eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen muss. Allerdings wird der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.7.2025, Az. IX R 25/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250347; BFH, PM Nr. 58/25 vom 25.9.2025

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2025 beträgt 1,27 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2025 bis 30.6.2025

2,27 Prozent

vom 1.7.2024 bis 31.12.2024

3,37 Prozent

vom 1.1.2024 bis 30.6.2024

3,62 Prozent

vom 1.7.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

vom 1.1.2023 bis 30.6.2023

1,62 Prozent

vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

vom 1.1.2022 bis 30.6.2022

-0,88 Prozent

vom 1.7.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

-0,88 Prozent

vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

vom 1.1.2020 bis 30.6.2020

-0,88 Prozent

vom 1.7.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

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News Archiv

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In unserem Archiv finden Sie eine Übersicht aller veröffentlichten Newsletter letzten Jahre.

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