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Newsletter April 2009

Für alle Steuerzahler ist der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes interessant. Danach sollen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 deutlich besser als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Ferner ist auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Die Richter aus München bestätigten, dass bei Barzahlung einer Handwerkerrechnung keine Steuerermäßigung gewährt wird.

GmbH-Geschäftsführer sollten beachten, dass sie allein der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der Lohnsteuer befreit.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, dass das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz am 1.4.2009 in Kraft tritt und rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwenden ist. Durch das Gesetz soll die Beteiligung von Mitarbeitern am Kapital ihres Unternehmens gestärkt werden.

Aber auch in anderen Bereichen des Steuerrechts haben sich interessante Neuerungen ergeben, die Sie dem Inhaltsverzeichnis entnehmen können.

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Bürgerentlastungsgesetz: Krankenversicherungsbeiträge besser absetzen

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eineKranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt alsSonderausgaben abziehbar. Durch den von der Bundesregierungbeschlossenen Entwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes sollen Beiträgefür eine Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 deutlich besserberücksichtigt werden können.

 

Der Gesetzentwurf trägt den Beschlüssen desBundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 Rechnung. Nach dem Urteilberücksichtigen die derzeitigen Gesetzesvorschriften Beiträge zu einerprivaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich nicht imausreichenden Umfang. Die von der Bundesregierung angestrebteNeuregelung soll sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privatVersicherte gelten.

 

Bisherige Regelung

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu denAltersvorsorgeaufwendungen gehören (z.B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-,Unfall- und Haftpflichtversicherungen), können steuerlich alsSonderausgaben geltend gemacht werden. Hierbei steht ein Abzugsvolumenin Höhe von maximal 2.400 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag vermindertsich auf 1.500 EUR, wenn der Steuerpflichtige z.B. einen steuerfreienArbeitgeberanteil zu seiner Krankenversicherung erhält oder wenn erüber einen entsprechenden Beihilfeanspruch verfügt.

 

Geplante Neuregelung

Die Höchstgrenzen für die sonstigenVersicherungsbeiträge sollen ab 2010 entfallen. Künftig soll derSonderausgabenabzug alle Beiträge zur privaten oder gesetzlichenKranken- und Pflegepflichtversicherung auf sozialhilferechtlichgewährleistetem Leistungsniveau umfassen. Das beinhaltet auch den Abzugder Kosten für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und fürKinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Neben diesemKernelement sind weitere Folgeänderungen geplant. Die wichtigstenAspekte in Kürze:

 

  • Beim Sonderausgabenabzug ist vorgesehen, dass alle Beiträge füreine Basis-Krankenversicherung angesetzt werden können. Hierzu gehörtdemnach auch ein von der gesetzlichen Krankenversicherunggegebenenfalls erhobener Zusatzbeitrag.

 

  • Beiträge für einen zusätzlichen Versicherungsschutz, die über diemedizinische Grundversorgung hinausgehen - beispielsweiseChefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus - werden nichtabziehbar sein.

 

  • Wegen der neuen Basisabsicherung können alle weiteren sonstigenVorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge für Haftpflicht-,Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen nicht mehrabgezogen werden. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, ist eineGünstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht über die Veranlagungenbis zum Jahr 2019 vorgesehen.

 

  • Die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- undPflegeversicherungsbeiträge sollen bereits im Lohnsteuerverfahren inpauschalierter Form grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigtwerden. Damit wirken sich die regelmäßig anfallendenVorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegepflichtversicherungnicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung, sondern bereits imlaufenden Jahr aus.

 

  • Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR ist auch für dieSteuerklasse V vorgesehen. Im Gegenzug soll die Verdoppelung in derSteuerklasse III entfallen.

 

  • Da dem Finanzamt für die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 nochkeine Angaben zur Höhe der Versicherungsbeiträge vorliegen, sollen 80 %der privaten bzw. 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgeangesetzt werden, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden(Regierungsentwurf: Gesetz zur verbesserten steuerlichenBerücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz)18.2.2009).

 

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Handwerkerrechnungen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung

Bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen fürRenovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird dietarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % - höchstens aber 600 EUR(seit 2009: 1.200 EUR) - der Lohnaufwendungen verringert. Voraussetzungfür die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnungerhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers derHandwerkerleistung erfolgt.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte die gesetzlichenAnforderungen und führte aus, dass die vorausgesetzte unbare Zahlungnicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzesverstößt. Denn auch ohne eigenes Bankkonto können Steuerpflichtige dieVoraussetzungen erfüllen, indem sie den Rechnungsbetrag bei einemKreditinstitut einzahlen und im Anschluss unbar auf das Konto desLeistungserbringers überweisen.

 

Hinweis: Ab 2008 müssen Rechnungund Zahlungsbeleg nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügtwerden. Materiell-rechtliche Voraussetzung sind diese Nachweise für dieSteuervergünstigung aber weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfragevorgelegt werden (BFH-Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08).

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Vermieter

Ehegatten-Mietvertrag: Vertragsinhalte müssen umgesetzt werden

Für die Anerkennung eines Mietvertrags unter nahenAngehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten aus dem Vertragklar und eindeutig vereinbart und anschließend tatsächlich durchgeführtwerden. In einem vom Saarländischen Finanzgericht entschiedenen Fallerzielte der Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. EinenTeil der Räumlichkeiten vermietete er aufgrund schriftlichenMietvertrages an seine Ehefrau zum Betrieb eines Antikladens. Die Mietezahlte die Ehefrau unregelmäßig und abweichend vom Vertrag erst amMonatsende und in bar.

 

Die Richter urteilten, dass die im Mietvertraggetroffenen Vereinbarungen zwar den Anforderungen genügten - aber nichtentsprechend umgesetzt wurden. Eine nicht fristgerechte und unbareZahlung hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert. Er hätte daraufbestanden, dass sich der Mieter an die vereinbarten Zahlungstermine zumMonatsanfang hält. Ein Hinausschieben spricht dafür, dass das Ehepaardie Zahlung ins Belieben der Ehefrau stellte, was unter fremden Drittenso nicht praktiziert wird. Diese Besonderheit spricht bereits dafür,den Zahlungsvorgang der privaten Sphäre zuzuordnen.

 

Hinzu kommt, dass nicht nachgewiesen werden konnte,dass die Ehefrau zur Zahlung überhaupt in der Lage war. Geht es darum,private und betriebliche Vorgänge auseinanderzuhalten, ist dieMittelherkunft von besonderer Bedeutung. Die bloße Erstellung vonQuittungen reicht nicht als Nachweis, dass die Ehefrau die Mietetatsächlich in bar entrichtet hat.

 

Hinweise: Die Abweichungen vomMietvertrag waren letztlich so entscheidend, dass der Vertragsteuerlich nicht anerkannt werden konnte. Demzufolge wurde der Ehefrauder Betriebsausgabenabzug versagt. Für den Vermieter bedeutet dieNichtanerkennung, dass er keine Werbungskostenüberschüsse geltendmachen kann (FG Saarland vom 25.11.2008, Az. 2 K 2008/06).

 

 

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Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung: Trotz Verkauf möglich

Im Urteilsfall vermietete eine Gesellschaftbürgerlichen Rechts (GbR) ein Grundstück an einen Lebensmittelkonzern,wobei die Räumlichkeiten speziell auf die Bedürfnisse des Mietersausgerichtet waren. Im September 2000 kündigte der Mieter denMietvertrag mit Wirkung zum Jahresende. Die GbR bemühte sich in derFolgezeit vergeblich um Nachmieter und veräußerte das Objektschließlich im November 2001 an eine Bauherrengemeinschaft, die dieImmobilie abriss und ein Geschäftsgebäude errichtete. In derSteuererklärung 2001 machte die GbR Absetzungen für außergewöhnlicheAbnutzungen von rund 195.000 EUR geltend. Das zuständige Finanzamtversagte den Werbungskostenabzug, da wegen der Veräußerung dernotwendige Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtungfehlen würde.

 

Ein Gebäude ist nach der Rechtsprechung desBundesfinanzhofs wirtschaftlich außergewöhnlich abgenutzt, wenn seineNutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Dies ist beispielsweise derFall, wenn sich bei Beendigung eines Mietverhältnisses herausstellt,dass das Gebäude wegen einer auf den bisherigen Mieter ausgerichtetenGestaltung nur eingeschränkt an Dritte zu vermieten ist.

 

Hinweis: Um „in den Genuss“ vonWerbungskosten zu kommen, darf der objektive Zusammenhang zwischen dereingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und der Vermietungstätigkeit nichtdurch den Verkauf überlagert werden. Nach Auffassung desBundesfinanzhofs war das nicht der Fall. Da die Bauherrengemeinschaftfür das Gebäude keinerlei Verwendung hatte, interessierte sie sich vonvornherein nur für das Grundstück. Dies hat sich in der Höhe desKaufpreises, der nur den objektiven Wert eines unbebauten Grundstückesbeinhaltete, niedergeschlagen. Da der Verkaufsentschluss erst getroffenwurde, als die Unvermietbarkeit der Immobilie eindeutig feststand,erkannten die Richter aus München die Absetzungen für außergewöhnlicheAbnutzungen als Werbungskosten an (BFH-Urteil vom 17.9.2008, Az. IX R64/07).

 

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Kapitalanleger

Einkünfteermittlung: Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit einem Fall zubeschäftigen, in dem ein Steuerpflichtiger ca. 50.000 EURNachzahlungszinsen zur Einkommensteuer leisten musste. Den Abzug derNachzahlungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften ausKapitalvermögen lehnte das Finanzamt ab. Im Einspruchsverfahren führteder Steuerpflichtige aus, dass die Nachzahlungszinsen imwirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinseinnahmen aus seinerFestgeldanlage stehen würden. Die Ablehnung des Werbungskostenabzugswürde dem objektiven Nettoprinzip entgegenstehen.

 

Nach den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz gehörenSteuern vom Einkommen und die auf diese Steuern entfallendenNebenleistungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. DerBundesfinanzhof urteilte, dass zu diesen Nebenleistungen auchfestgesetzte Nachzahlungszinsen gehören und versagte den begehrtenWerbungskostenabzug endgültig.

 

Hinweis: Auch wennNachzahlungszinsen nicht abzugsfähig sind, führenSteuererstattungszinsen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Hier ist dieBesonderheit zu beachten, dass das Finanzamt von den ab 2009ausbezahlten Zinsen keine Abgeltungsteuer einbehält. Diese Einnahmenmüssen also ebenso wie Zinsen aus Privatdarlehen weiterhin in derSteuererklärung angegeben werden. Erst dann wird die pauschaleAbgeltungsteuer in Höhe von 25 % über die Veranlagung nacherhoben(BFH-Urteil vom 2.9.2008, Az. VIII R 2/07).

 

 

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Einkünfte: Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten zulässig

Betreuen ein selbstständiger und ein angestellterIngenieur in einem Ingenieurbüro einzelne Projekte eigenverantwortlichund leitend, ist eine Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen.

 

Im Urteilsfall betrieb ein selbstständiger Ingenieurunter Mithilfe eines angestellten Ingenieurs ein Ingenieurbüro - dieursprüngliche Annahme einer Mitunternehmerschaft bestätigte sich nicht.Die Ingenieure waren ausschließlich für Großkunden tätig, wobei dieeinzelnen Projekte klar unter ihnen aufgeteilt wurden. DerBetriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Einkünfteninsgesamt um gewerbliche Einkünfte handelt, da der Firmeninhaber nichtleitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Als Konsequenzerließ das Finanzamt erstmalige Gewerbesteuermessbescheide.

 

Die Tätigkeit eines Ingenieurs ist nach dem Gesetz einefreiberufliche und damit keine gewerbliche Tätigkeit. Dies gilt auchdann, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Angestellter,Subunternehmer oder freier Mitarbeiter bedient. Voraussetzung istjedoch, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend undeigenverantwortlich tätig ist.

 

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die vomUnternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge seiner freiberuflichenTätigkeit zuzuordnen sind und nur die von dem Angestellten betreutenProjekte zu gewerblichen Einkünften führen. Denn bei Ausübung sowohleiner freiberuflichen als auch einer gewerblichen Tätigkeit sind dieEinkünfte zu trennen, selbst wenn sachliche und wirtschaftlicheBezugspunkte zwischen den verschiedenen Aktivitäten bestehen. Eineeinheitliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die verschiedenenHandlungen miteinander verflochten sind und sich gegenseitig bedingen -etwa, wenn gegenüber dem Auftraggeber ein einheitlicher Erfolggeschuldet wird.

 

Hinweis: Eine leichte undeinwandfreie Trennbarkeit erfordert keine getrennte Buchführung.Ausreichend ist eine Aufteilung durch sachgerechte Schätzung(BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. VIII R 53/07).

 

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Einkünfte: Beratende Betriebswirte können gewerblich tätig sein

Betriebswirte erzielen durch ihre Beratungstätigkeitgrundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und unterliegensomit nicht der Gewerbesteuer. Wird dem Auftraggeber neben der Beratungauch Managementpersonal überlassen (etwa um Projekte im beratenenUnternehmen zu leiten oder für Interimsmanagementaufgaben), so ist diesfür sich betrachtet grundsätzlich als gewerblich zu beurteilen. Diesgilt insbesondere, wenn - wie im Streitfall - das überlasseneManagementpersonal seine Aufgaben entsprechend den Vorgaben undWeisungen des Kundenunternehmens zu erfüllen hat. Weisungsgebundenheitist einer freiberuflichen Tätigkeit, die durch Selbstständigkeit undEigenverantwortlichkeit gekennzeichnet ist, wesensfremd (BFH-Urteil vom10.6.08, Az. VIII R 101/04).

 

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Einnahmen: Versicherungsvermittler muss Vorzugskonditionen versteuern

Schließt ein selbstständiger Versicherungsvermittlerfür sich Sach- und Lebensversicherungen bei dem Unternehmen ab, für daser tätig ist, kann er dabei regelmäßig die für Angestellte geltendenVorzugskonditionen in Anspruch nehmen. In diesem Fall erhöht sich seinGewinn um die volle Prämiendifferenz zwischen den eingeräumtenVorzugskonditionen und dem Kundentarif. Als Betriebseinnahme gilt jederim Rahmen des Gewerbebetriebs erlangte wirtschaftliche Vorteil unddamit auch ein Rabatt. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München istes dabei unerheblich, ob der Versicherungsvermittler die gleiche Policemöglicherweise bei anderen Unternehmen preiswerter bekommen hätte (FGMünchen vom 14.12.2007, Az. 2 K 2299/05).

 

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Haftung: Geschäftsführer haften für Steuerausfälle auch in der Krise

Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensbefreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegenNichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. Mit seinem Urteil setztder Bundesfinanzhof die Tendenz zur Verschärfung derGeschäftsführerhaftung in der Insolvenz eines Unternehmens fort.

 

Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit nochausreichend liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden,besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung solange, bis ihm durch Bestellung eines Insolvenzverwalters oderEröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.

 

Hinweis: Die Richter aus Münchenstellten zudem fest, dass die Haftung auch dann nicht ausgeschlossenist, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchigeSchonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung abFeststellung der Zahlungsunfähigkeit eingeräumt ist (BFH-Urteil vom23.9.2008, Az. VII R 27/07).

 

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Zu Preisvorteilen aus Untermietverträgen

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass keine verdeckteGewinnausschüttung vorliegt, wenn der beherrschende Gesellschafter undAlleingeschäftsführer einer GmbH an diese Geschäftsräume zu einemortsüblichen Entgelt vermietet und die GmbH keine Möglichkeit hat,vergleichbare Räume zu einem niedrigeren Betrag zu mieten. Er ist nichtverpflichtet, die Vorteile an seine GmbH weiterzugeben, die er sichvorher (hier: vor der Gründung) selbst gesichert hat

 

Im Urteilsfall mietete A im Januar des Streitjahres einLadenlokal an, in dem er als Augenoptiker tätig war. Die Miete betrugca. 15 EUR/qm. Rund drei Monate nach Anmietung des Ladenlokals wurdedie X-GmbH gegründet, an der A als beherrschenderGesellschafter-Geschäftsführer beteiligt war. Anfang April schloss Amit der X-GmbH einen Untermietvertrag über das von ihm angemieteteLadenlokal zu einem Mietzins von rund 23 EUR/qm. Die Vereinbarungenüber Nebenkosten und Umsatzsteuer waren mit dem Hauptmietvertragidentisch. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das SächsischeFinanzgericht beurteilten die Mietdifferenz in Höhe von 8 EUR/qm alsverdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Nicht aber der Bundesfinanzhof.

 

Hinweis: Unter einer verdecktenGewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung oder eineverhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einenGesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht aufeinem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihreVeranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe desEinkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine Veranlassung durchdas Gesellschaftsverhältnis liegt nach ständiger Rechtsprechung vor,wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einenVermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt einesordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einemNichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 20.8.2008, Az.I R 16/08).

 

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Umsatzsteuerzahler

Steuerfreie Vermietung und Eigennutzung: Kein Anspruch auf Vorsteuer

Wird ein Gebäude zum Teil steuerfrei vermietet und imÜbrigen für private Wohnzwecke genutzt, besteht insgesamt kein Anspruchauf einen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes. Damitschränkt der Bundesfinanzhof die Möglichkeiten durch dieSeeling-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei gemischtgenutzten Immobilien insoweit ein, als das Gebäude hierfür zumindestteilweise für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden muss. Nach derRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2003 kann diebeim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuergrundsätzlich in vollem Umfang abgezogen werden. Dafür hat derUnternehmer die private Nutzung des Gebäudeteils als unentgeltlicheWertabgabe zu versteuern.

 

Hinweis: Bei ausschließlicherEigennutzung, steuerfreier Vermietung oder einer Kombination aus beidenAlternativen ist ein Vorsteuerabzug jedoch nicht möglich. DerBundesfinanzhof weist darauf hin, dass sich in diesen Fällen einAnspruch auf Vorsteuerabzug weder aus den nationalen Vorschriften nochaus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az.XI R 58/07).

 

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Ermäßigter Steuersatz: Verlegung von Wasseranschlüssen ist begünstigt

Die Verlegung eines Wasseranschlusses durch einVersorgungsunternehmen unterliegt - wie die originäre Lieferung vonWasser - dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %). Damit folgt derBundesfinanzhof der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausdem Jahr 2008.

 

Zwar schließt das Europäische Recht nicht aus, dass dasLegen eines Wasseranschlusses explizit von der Anwendung des ermäßigtenSteuersatzes ausgeschlossen werden kann. Hierzu bedarf es jedoch einerausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Da eine solche im nationalenUmsatzsteuergesetz nicht existiert, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% (BFH-Urteile vom 8.10.2008, Az. V R 61/03 und V R 27/06).

 

 

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Arbeitgeber

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz: Bessere Förderung ab 2009

Der Bundesrat hat demMitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz am 13.2.2009 zugestimmt. DasGesetz tritt am 1.4.2009 in Kraft und ist rückwirkend für das gesamteJahr 2009 anzuwenden.

 

Ziel des Gesetzes ist, möglichst vielen Mitarbeiterndie Beteiligung an ihrem Unternehmen zu eröffnen. Nachfolgend wichtigeEckpunkte:

 

  • Ein wesentlicher Punkt ist der neu definierte steuer- undsozialversicherungsfreie Höchstbetrag von jährlich 360 EUR (bisher 135EUR) für die Vorteile aus der Überlassung von Beteiligungen amUnternehmen des Arbeitgebers oder am neuenMitarbeiterbeteiligungsfonds. Die bisherige Begrenzung auf den halbenBeteiligungswert wurde aufgehoben. Maßgebend für die Berechnung desgeldwerten Vorteils ist der Börsenkurs des Vortags vor derDepoteinbuchung. Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigenArbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach inAnspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorteilezusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden.

 

  • Ein weiteres Kernelement sind die Verbesserungen bei denvermögenswirksamen Leistungen. Die Einkommensgrenzen für den Anspruchauf die Arbeitnehmer-Sparzulage für Kapitalbeteiligungen am Unternehmendes Arbeitgebers oder anderer Unternehmen wird von 17.900 EUR auf20.000 EUR bzw. von 35.800 EUR auf 40.000 EUR für zusammen veranlagteEhegatten angehoben. Gleichzeitig steigt die Sparzulage von 18 % auf 20%.

 

  • Neu ist auch die Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds(spezielle Fonds z.B. für einzelne Branchen), die wie direkte Anlagenim eigenen Unternehmen gefördert werden. Diese Fonds garantieren einenRückfluss der Anlagemittel in die beteiligten Unternehmen in Höhe von60 %. Hierzu haben die Fondsgesellschaften eine Anlaufzeit von dreiJahren. Anders als bei den bekannten Investmentanteilen brauchenMitarbeiterbeteiligungsfonds höchstens einmal monatlich einenRückgabekurs festzulegen. Zudem investieren die Fondsgesellschaftennicht marktbreit in Aktien oder Anleihen bekannter oder börsennotierterUnternehmen, sondern überwiegend in meist mittelständische deutscheUnternehmen, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerbsolcher Fonds anbieten (Gesetz zur steuerlichen Förderung derMitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)7.3.2009, BGBl I 09, 451).

 

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Lohnsteuerbescheinigung 2009: eTin reicht aus

In den Lohnsteuerbescheinigungen müssen Arbeitgeber laut Gesetz eigentlich die neuen Steueridentifikationsnummern verwenden.

 

Da noch nicht alle Lohnsteuerkarten dieSteueridentifikationsnummer enthalten, hat das Bundesfinanzministeriumnun geregelt, dass Arbeitgeber für die Lohnsteuerbescheinigungen 2009auch weiterhin die eTIN (eTIN = elektronischeTransfer-Identifikations-Nummer) verwenden können. Es ist nicht zubeanstanden, wenn Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer bisauf Weiteres nicht in das Lohnkonto übernehmen (BMF vom 28.11.2008, Az.IV C 5 - S 2378/0).

 

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Arbeitnehmer

Arbeitslohn: Leistungen aus Unfallversicherungen sind zu versteuern

Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber fürseinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nachbisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann im Zeitpunktder Beitragszahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn demArbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistungzusteht. Nicht entschieden war bisher, ob und inwieweitZukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers ohne eigenenRechtsanspruch des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln sind.

 

Im Streitfall erhielt der Kläger nach einem schwerenUnfall Leistungen von rund 150.000 EUR aus der von seinem Arbeitgeberabgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, gegen die ihm kein eigenerunentziehbarer Rechtsanspruch zustand.

 

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die bis zumZeitpunkt der Versicherungsleistung entrichteten Beiträge alsArbeitslohn zu versteuern sind, der Höhe nach aber begrenzt auf dieausgezahlte Versicherungssumme. Für den Zeitpunkt des Lohnzuflusses istmaßgeblich, wann der Arbeitnehmer über die Zuwendung wirtschaftlichverfügen kann. Ohne eigenen Rechtsanspruch kann er das erst beiEintritt des Versicherungsfalls.

 

Hinweis: Der auf das Risikoberuflicher Unfälle entfallende Beitragsanteil führt alsWerbungskostenersatz zu Werbungskosten des Arbeitnehmers. Diese sindmit dem entsprechenden Arbeitslohn zu saldieren. Dabei ist nachAuffassung des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass die Beiträgejeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälleentfallen. 50 % der Beiträge des Arbeitgebers führen daher beiAuszahlung der Versicherung zu Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 11.12.2008,Az. VI R 9/05).

 

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Geldwerter Vorteil: Keine Privatnutzung bei ungeeignetem Firmenwagen

Ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel mussnicht angesetzt werden, wenn der dem Arbeitnehmer überlassene Pkw nachseiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für privateZwecke geeignet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf einenzweisitzigen Kastenwagen entschieden, dessen fensterloser Aufbau mitMaterialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet war und eineauffällige Beschriftung aufwies. Ein solcher Wagen wird durch seineBauart und Ausstattung typischerweise nicht für private Zweckeeingesetzt. Im Urteilsfall wurde er für den im Heizungs- undSanitärbedarf tätigen Arbeitgeber gefahren.

 

Zwar kann eine Privatnutzung auch bei einer solchenSachlage nicht völlig ausgeschlossen werden. Doch anders als beiherkömmlichen Firmenwagen reicht hierzu nicht die Annahme einerPrivatnutzung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus. Vielmehrmuss das Finanzamt die private Nutzung nachweisen. Denn nach Sinn undZweck der pauschalen Listenpreisregelung ist es geboten, bestimmteArten von Fahrzeugen, insbesondere Lkw, hiervon auszunehmen. Das giltüblicherweise für solche Wagen, die vorwiegend zur Beförderung vonGütern dienen.

 

Hinweis: Diese Einordnung ist nichtnur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Privatnutzung vonSelbstständigen und Gewerbetreibenden von Bedeutung. So kann dasFinanzamt beispielsweise beim speziell ausgestatteten Wagen einesHandwerkers nicht automatisch eine private Mitnutzung unterstellen(BFH-Urteil vom 18.12.2008, Az. VI R 34/07).

 

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Abschließende Hinweise

Altersrenten: Die Besteuerung ab 2005 ist verfassungsgemäß

Zum 1.1.2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünftedurch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Renten aus dergesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischenVersorgungswerken werden demnach nachgelagert besteuert, wobei eineÜbergangsphase beachtet werden muss. Ab 2005 werden Alterseinkünfte zu50 Prozent besteuert. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis zumJahr 2020 um zwei Prozent und danach um ein Prozent pro Jahr, bis imJahr 2040 die gesamten Alterseinkünfte zu versteuern sind. DerProzentsatz, der im Jahr des ersten Rentenbezugs anzuwenden ist, bleibtfür den Rest des Lebens erhalten (Kohortenprinzip).

 

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist esverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dieBesteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 auf das System dernachgelagerten Besteuerung umgestellt hat. Im Urteilsfall bezog einRechtsanwalt seit 2001 sowohl eine gesetzliche Rente als auch Bezügeaus dem Versorgungswerk. Obwohl seine früher geleistetenAltersvorsorgeaufwendungen nur geringfügig als Sonderausgabenabzugsfähig waren, muss er nun die Hälfte seiner Rente als sonstigeEinnahmen versteuern. Die Richter führten aus, dass es sich bei derUmstellung auf die nachgelagerte Besteuerung um die Regelung komplexerLebenssachverhalte handelt, sodass dem Gesetzgeber gröbereTypisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssen. Vordiesem Hintergrund ist die Besteuerung der Renteneinkünfte einesvormals Selbstständigen im Rahmen der Übergangsregelungverfassungsrechtlich nicht bedenklich. Es liegt auch kein Verstoß gegendas Verbot der Doppelbesteuerung vor. Denn ein Teil derVorsorgeaufwendungen hat sich steuerlich ausgewirkt und die Hälfteseiner Renteneinnahmen sind steuerfrei.

 

Hinweis: Besondere Aktualitätgewinnt das Urteil auch vor dem Hintergrund, dass dieRentenbezugsmitteilungen rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2008zwischen Oktober und Dezember 2009 versendet werden. Damit können dieFinanzämter nicht nur überprüfen, ob die Bezieher von Rentenzahlungeneinkommensteuerpflichtig sind, sondern auch die bisherigen Angaben inden Erklärungen kontrollieren. Mitteilungspflichtig als auszahlendeStellen sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, dieberufsständischen Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen und -fonds,landwirtschaftliche Alterskassen sowie privateVersicherungsunternehmen. Für das Jahr 2009 werden die Mitteilungen biszum 1.3.2010 erstellt (BFH-Urteil vom 26.11.2008, Az. X R 15/07).

 

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wirdjeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an dieStelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz(DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 30.06.2009 beträgt 1,62 %. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 %

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,12 %

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 %

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

 

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Steuertermine im Monat April 2009

Im Monat April 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler):Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum14.4.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 11.4.2009.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler):Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum14.4.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 11.4.2009.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 17.4.2009. Eswird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass dieseZahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung perScheck gilt!

 

 

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Version 2.0 Stand: 31.01.2012